zuwider

zuwider

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zu|wi|der [ts̮u'vi:dɐ]:
in der Wendung jmdm. zuwider sein: jmdm. unangenehm, widerwärtig sein; jmdm. widerstreben:
er ist mir zuwider; dieses Essen war ihr schon immer zuwider.
Syn.: jmdm. ein Gräuel sein, jmdn. abstoßen, jmdn. anekeln, jmdn. anwidern, jmdn. ekeln.

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zu|wi|der
I 〈Adv.〉 widerwärtig, unangenehm ● dieses Essen ist mir \zuwider; diese Art Musik ist meinem Ohr \zuwider; diese Person ist mir \zuwider; das kann einem schnell \zuwider werden
II Präp. mit vorangestelltem Dat.〉 entgegen, widersprechend ● er betrat dem Verbot \zuwider die Baustelle

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1zu|wi|der <Adj.> (geh.):
1. jmds. Wünschen entgegengesetzt, gerade nicht entsprechend u. seine Abneigung in starkem Maße hervorrufend:
er, seine Art, dieser Gedanke, dieses Essen ist mir z.;
es ist ihr z., von anderen abhängig zu sein.
2.
a) entgegenstehend:
die Umstände waren seinen Plänen z.;
b) einer Sache widersprechend, mit etw. unvereinbar.
2zu|wi|der <Präp. mit vorangestelltem Dativ> (geh.):
entgegen:
dem Abkommen, allen Gepflogenheiten z. griff sie doch ein.

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zu|wi|der: I. <Adv.> 1. jmds. Wünschen entgegengesetzt, gerade nicht entsprechend u. seine Abneigung in starkem Maße hervorrufend: er, seine Art, dieser Gedanke, dieses Essen ist mir z.; Abschiedsszenen waren ihr immer z. (Fries, Weg 133); Pfuscherei ist mir in tiefster Seele z. (Brot und Salz 232); er ist ein Usurpator, und als solcher ist er sich selbst von Grund aus z. (Thieß, Reich 540); es ist ihr z., von anderen abhängig zu sein; landsch. auch attr.:> Ein -er Kerl, dieser Klenk (Feuchtwanger, Erfolg 14). 2. a) entgegenstehend: die Umstände waren seinen Plänen z.; das Schicksal war ihm, seinem Vorhaben dieses Mal z.; b) (einer Sache) widersprechend, (mit etw.) unvereinbar: ... hielt er ... die ... Obszönität des Vorgebrachten nicht für schicklich und dem Schamgefühl des zarten Geschlechts z. (Maass, Gouffé 252). II. <Präp. mit vorangestelltem Dativ> entgegen: dem Abkommen, dem Verbot, allen Gepflogenheiten z. griff er doch ein; Berlin, das seinem Landesverfassungsrecht z. noch kein Verfassungsgericht errichtet hat (Fraenkel, Staat 337).

Universal-Lexikon. 2012.

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